Arbeitnehmerrechte im Falle eines Konkurses
6.6.2023 Hubert Peter Pazdera
Der Arbeitnehmer ist im schweizerischen Arbeitsrecht die schwächere Partei und geniesst deshalb einen grösseren Rechtsschutz als der Arbeitgeber, der Unternehmer oder der Selbstständige. Wenn das Unternehmen des Arbeitgebers in unlösbare finanzielle Schwierigkeiten gerät und den sogenannten Konkurs erklärt, entsteht für den Arbeitnehmer eine neue Situation. Sobald das Unternehmen beim zuständigen Konkursamt angemeldet und der Konkurs im SHAB (Schweizerisches Handelsblatt) veröffentlicht wird, beginnt die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmer. Nach dem schweizerischen Obligationenrecht beträgt diese im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 1 Monat, im zweiten bis neunten Jahr 2 Monate und bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
Die Frist für die Anmeldung eines Anspruchs auf Arbeitnehmerentschädigung aufgrund von Insolvenz beträgt maximal 60 Tage nach der Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens. Die Arbeitnehmer sind auch berechtigt, Ansprüche gegen den Arbeitgeber beim örtlichen Insolvenzamt anzumelden - ob es sich um Überstunden, 13. Das örtliche Arbeitsamt übernimmt dann die Verantwortung für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (AHV/ IV/ EO/ ALV)[1]. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Die Arbeitnehmer haben also Anspruch auf eine Entschädigung für nicht gezahlte Löhne im Insolvenzverfahren (bis maximal 4 Monate und bis maximal 10.500 CHF/Monat). Andere geschuldete Beträge, wie z.B. Überstunden, Nachtarbeit oder Ferienentschädigung, werden nicht in den Entschädigungsanspruch einbezogen. Keine Entschädigung erhalten hingegen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind oder mit einem Ehepartner im gleichen Haushalt leben.
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