Entschädigungen bei vorzeitiger Auflösung der Hypothek
Gemäss neuen Bundesgerichtsurteilen gilt: Vorfälligkeitsentschädigungen usw., die bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek anfallen, sind bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten abziehbar, wenn die Auflösung der Hypothek in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erfolgt. Bei der Einkommenssteuer wird für den Abzug einer solchen Zahlung neu zusätzlich verlangt, dass das Kreditverhältnis beim gleichen Kreditgeber weitergeführt wird (Umwandlung des bisherigen Schuldverhältnisses in ein anderes Modell mit anderem Zinssatz).