Muss der Arbeitgeber über die Nebenverdienste des Künstlers informiert werden?
13.2.2024 Hubert Peter Pazdera
Betrachten Sie den klassischen Fall; muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber (im Musterfall z. B. eine medizinische Einrichtung) über den Nebenverdienst (z. B.) des Musikers informieren? In diesem Fall handelt es sich um einen Auftritt des Arbeitnehmers – ein Künstler verdient einmal im Monat ca. CHF 250 für eine Vorstellung.
Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung (100 %) ist der Arbeitgeber über Nebenverdienste zu informieren, dies gilt jedoch nicht, wenn die Nebenverdienste in der Freizeit betrieben werden und nicht mit dem Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers in Zusammenhang stehen (Konkurenzverbot). Bei einem Künstler, dessen berufliche Stellung aus dem Hauptarbeitsverhältnis in den Gesundheitsbereich fällt, entsteht kein Wettbewerb mit dem Arbeitgeber, der ebenfalls eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers darstellt – der Künstler übt seine Tätigkeit außerhalb der Hauptarbeitszeit aus.
Benötigen Sie arbeitsrechtliche Beratung?
Planen Sie, in der Schweiz zu arbeiten oder geschäftlich aktiv zu werden?
Unser Treuhandbüro verfügt über Erfahrung in allen Bereichen des Arbeitsrechts, sowie im betriebswirtschaftlichen Bereich.
Traditionell gilt seit über 40 Jahren unserer Tätigkeit, dass alle tschechisch- oder slowakisch sprachigen Menschen aus aller Welt die ersten 45 Minuten einer kostenlosen Beratung erhalten. Gerne kümmern wir uns um Ihre Angelegenheit.
Rufen Sie Tel.: 044 933 07 33 an.