Schweizerisches Erbrecht ab 2023 im Vergleich zu der bis 2022 geltenden Fassung
12.7.2023 Hubert Peter Pazdera
Die im Januar 2023 in Kraft getretene Revision des schweizerischen Erbrechts gibt den Erblassern mehr Entscheidungsfreiheit bei der Neuverteilung ihres Vermögens und folgt dem Trend, die nicht verhandelbaren Erbanteile zu reduzieren, wie es in Ländern wie den südeuropäischen Ländern schon lange üblich ist. Die direkten Nachkommen bleiben die nicht nominativen Erben der so genannten ersten Parentel oder ersten Erbklasse. Ihr Pflichtteil wurde jedoch mit der Novelle des Erbschaftsgesetzes halbiert.
Der Anteil des Ehegatten hängt von der Art des Güterstandes ab - erst nach der Regelung des Güterstandes kommt das Erbrecht ins Spiel, und auch hier beträgt der nicht vernachlässigbare Erbteil die Hälfte dessen, was er nach dem bis 2022 geltenden Recht betragen hätte. Hatte der Erblasser also beispielsweise eine Ehefrau und zwei Kinder, so beträgt der nicht vernachlässigbare Pflichtteil für die Ehefrau ein Viertel und für die Kinder zwei Achtel. Der nicht zu vernachlässigende Anteil der Eltern des Erblassers wurde dagegen vollständig weggelassen. Dem Erblasser bleibt also eine volle Hälfte zur freien Verfügung. Diese Hälfte kann vom Erblasser durch ein Testament geändert werden. Es hängt ganz vom Inhalt des Testaments ab, ob der Erblasser z. B. beschließt, seinen Kindern mehr Anteile zu vererben oder seinem Ehepartner ein erweitertes Nießbrauchsrecht an dem bestehenden gemeinsamen Vermögen einzuräumen.
Mit dieser Gesetzesänderung haben Testamente und Erbverträge an Bedeutung gewonnen. Die Tatsache, dass der Erblasser freier über einen wesentlichen Teil des Nachlasses entscheiden kann, macht es umso wichtiger, den Inhalt eines Testaments sorgfältig zu überdenken.
DENKEN SIE DARÜBER NACH, EIN TESTAMENT ZU ERRICHTEN ODER INTERESSIEREN SIE SICH MEHR FÜR DAS THEMA?
Seit mehr als 40 Jahren gilt die Tradition, dass alle tschechisch oder slowakisch sprechenden Menschen aus der ganzen Welt die ersten 45 Minuten der Beratung kostenlos in Anspruch nehmen können. Wir werden uns gerne mit Ihrem Fall befassen.